Gültig ab: 01.01.2026

1. Geltungsbereich, Rangfolge, Begriffsbestimmungen

1.1 Diese Besonderen Geschäftsbedingungen für Fahrzeuganbieter/Vermieter („Vermieter-AGB“) gelten für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Mobility Marketing Operations GmbH, [vollständige aktuelle Anschrift einfügen], vertreten durch die Geschäftsführung, handelnd unter der Marke DRIVAR® („DRIVAR“), und natürlichen oder juristischen Personen, die über DRIVAR Fahrzeuge anbieten, bewerben, vermitteln lassen oder vermieten („Fahrzeuganbieter“, „Vermieter“ oder „Anbieter“).

1.2 Diese Vermieter-AGB ergänzen die Allgemeinen Nutzungsbedingungen von DRIVAR. Im Falle von Widersprüchen gehen diese Vermieter-AGB den Allgemeinen Nutzungsbedingungen vor, soweit sie das Rechtsverhältnis zwischen DRIVAR und dem Fahrzeuganbieter betreffen.

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Fahrzeuganbieters finden keine Anwendung, es sei denn, DRIVAR hat deren Geltung ausdrücklich in Textform bestätigt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn DRIVAR Leistungen in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen vorbehaltlos erbringt.

1.4 „Mieter“ im Sinne dieser Vermieter-AGB sind Nutzer, Interessenten, Kunden oder sonstige Dritte, die über DRIVAR eine Anfrage stellen, eine Reservierung vornehmen oder einen Mietvertrag über ein Fahrzeug abschließen.

1.5 „Fahrzeug“ meint jedes vom Fahrzeuganbieter angebotene Kraftfahrzeug einschließlich Zubehör, Dokumenten, Schlüsseln, Lade-/Tankkarten, Sonderausstattung und sonstigen zur Nutzung überlassenen Gegenständen.

2. Rolle von DRIVAR, keine Vermieterstellung

2.1 DRIVAR betreibt eine Online-Plattform zur Präsentation, Bewerbung, Anfragebearbeitung, Reservierung und/oder Vermittlung von Fahrzeugmieten. DRIVAR ist, soweit nicht ausdrücklich abweichend in Textform vereinbart, weder Eigentümer noch Halter noch Vermieter der angebotenen Fahrzeuge und wird nicht Partei des zwischen Fahrzeuganbieter und Mieter geschlossenen Mietvertrags.

2.2 Der Mietvertrag kommt ausschließlich zwischen dem Fahrzeuganbieter und dem jeweiligen Mieter zustande. Der Fahrzeuganbieter ist allein verantwortlich für Abschluss, Inhalt, Durchführung, Erfüllung, Abrechnung und Beendigung des Mietvertrags, soweit DRIVAR nicht ausdrücklich einzelne Leistungen, insbesondere Zahlungsabwicklung oder Kundenkommunikation, übernimmt.

2.3 DRIVAR schuldet keinen bestimmten Vermittlungserfolg, keine bestimmte Anzahl an Anfragen, Buchungen oder Umsätzen, keine bestimmte Platzierung, Sichtbarkeit oder Conversion Rate, es sei denn, dies ist ausdrücklich in Textform vereinbart.

2.4 DRIVAR ist berechtigt, im Außenverhältnis gegenüber Mietern als Empfangsbote, Kommunikationsmittler, Reservierungsstelle, Vermittler oder Inkassodienstleister aufzutreten, ohne dadurch selbst Partei des Mietvertrags zu werden.

3. Registrierung, Zulassung als Fahrzeuganbieter

3.1 Die Nutzung von DRIVAR als Fahrzeuganbieter setzt eine Registrierung oder eine anderweitige Zulassung durch DRIVAR voraus. Ein Anspruch auf Registrierung, Freischaltung oder dauerhafte Teilnahme besteht nicht.

3.2 DRIVAR ist berechtigt, die Registrierung oder Freischaltung ohne Angabe von Gründen abzulehnen, zusätzliche Nachweise zu verlangen oder die Teilnahme von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen.

3.3 Der Fahrzeuganbieter versichert, dass alle bei Registrierung, Angebotserstellung und Vertragsdurchführung gemachten Angaben vollständig, richtig und aktuell sind. Änderungen, insbesondere zu Firma, Rechtsform, Vertretungsberechtigten, Anschrift, Bankverbindung, Steuerdaten, Versicherungsstatus, Fahrzeugverfügbarkeit oder Betriebserlaubnis, sind DRIVAR unverzüglich mitzuteilen.

3.4 Eine Registrierung als Fahrzeuganbieter ist grundsätzlich nur Unternehmern im Sinne von § 14 BGB gestattet. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB dürfen Fahrzeuge nur anbieten, wenn DRIVAR dies im Einzelfall oder für ein bestimmtes Vertragsmodell ausdrücklich zulässt.

3.5 Der Fahrzeuganbieter ist verpflichtet, Zugangsdaten geheim zu halten und vor Zugriff Dritter zu schützen. Handlungen über das Nutzerkonto gelten als vom Fahrzeuganbieter veranlasst, sofern er nicht nachweist, dass ein Missbrauch ohne sein Verschulden erfolgt ist.

4. Nachweise, Prüfungsrechte, Compliance

4.1 DRIVAR ist berechtigt, vor und während der Vertragslaufzeit geeignete Nachweise zu verlangen, insbesondere zu:

a) Identität, Firma, Vertretungsmacht und ladungsfähiger Anschrift;
b) Gewerbeanmeldung, Handelsregister, Umsatzsteuer-ID und steuerlicher Ansässigkeit;
c) Eigentum, Besitz- oder Verfügungsberechtigung am Fahrzeug;
d) Zulassung, Hauptuntersuchung, Betriebserlaubnis und Verkehrssicherheit;
e) Versicherungsschutz, insbesondere Haftpflichtversicherung und, soweit zugesagt, Selbstfahrervermietversicherung/Kaskoversicherung;
f) Wartung, Servicehistorie, Reifen, Bremsen und sicherheitsrelevanten Komponenten;
g) Preisangaben, Pflichtinformationen und Verbraucherinformationen.

4.2 Kommt der Fahrzeuganbieter einer berechtigten Nachweisanforderung nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist DRIVAR berechtigt, Angebote nicht freizuschalten, zu deaktivieren, herabzustufen, das Nutzerkonto zu sperren, Buchungen auszusetzen oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

4.3 DRIVAR ist berechtigt, stichprobenartig oder anlassbezogen Plausibilitätsprüfungen durchzuführen. Eine Prüfpflicht von DRIVAR gegenüber Mietern oder sonstigen Dritten wird hierdurch nicht begründet.

5. Vertragsmodelle, Provisionen, Entgelte

5.1 DRIVAR bietet dem Fahrzeuganbieter verschiedene Vertragsmodelle an, insbesondere provisionsbasierte Modelle, Listing-Modelle, Paketmodelle, Werbeplatzierungen, Lead-Modelle, Servicepakete und individuell vereinbarte Kooperationsmodelle.

5.2 Maßgeblich sind die jeweils vereinbarte Preisliste, das Angebot, die Auftragsbestätigung, die digitale Buchungsmaske oder eine sonstige Vereinbarung in Textform.

5.3 Soweit eine Provision vereinbart ist, entsteht der Provisionsanspruch von DRIVAR für jede Buchung, jeden Mietvertrag, jede Verlängerung, jede Zusatzleistung und jede wirtschaftlich zusammenhängende Folgevereinbarung, die auf eine Anfrage, einen Kontakt, eine Präsentation, Werbung, Vermittlung oder sonstige Mitwirkung von DRIVAR zurückzuführen ist.

5.4 Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Mietvertrag nach Erstkontakt über DRIVAR außerhalb der Plattform, telefonisch, per E-Mail, über Messenger, persönlich, über verbundene Unternehmen, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder sonstige Umgehungsstrukturen abgeschlossen wird.

5.5 Bemessungsgrundlage ist, soweit nicht anders vereinbart, der vom Mieter geschuldete Bruttogesamtbetrag einschließlich Grundmiete, Zusatzkilometer, Zustellung, Abholung, Zusatzfahrer, Schutzpakete, Wochenendzuschläge, Sonderausstattung, Reinigung, verspätete Rückgabe, Verlängerungen und sonstiger mit der Buchung zusammenhängender Entgelte, ausgenommen echte Schadensersatzleistungen und öffentlich-rechtliche Bußgelder.

5.6 Der Fahrzeuganbieter ist verpflichtet, DRIVAR alle provisionsrelevanten Informationen vollständig und unverzüglich mitzuteilen. DRIVAR kann geeignete Abrechnungsnachweise verlangen.

5.7 Soweit der Fahrzeuganbieter vereinnahmte Beträge ganz oder teilweise nachträglich reduziert, erlässt oder erstattet, bleibt die Provision unberührt, sofern DRIVAR der Reduzierung nicht zuvor in Textform zugestimmt hat oder die Reduzierung auf einem von DRIVAR zu vertretenden Umstand beruht.

6. Umgehungsverbot, Kundenschutz, Vertragsstrafe

6.1 Der Fahrzeuganbieter ist verpflichtet, sämtliche über DRIVAR angebahnten Kontakte ausschließlich unter Einbindung von DRIVAR abzuwickeln, soweit dadurch Provisions-, Vermittlungs- oder Serviceansprüche von DRIVAR berührt werden.

6.2 Dem Fahrzeuganbieter ist es untersagt, Mieter oder Interessenten, die über DRIVAR auf ihn aufmerksam geworden sind, unmittelbar oder mittelbar zur Buchung außerhalb von DRIVAR zu veranlassen. Dies gilt insbesondere durch Übermittlung eigener Kontaktdaten in Inseraten, Bildern, Dateinamen, Kommentaren, Fahrzeugbeschreibungen, automatisierten Nachrichten, Rechnungen vor Buchungsabschluss oder sonstigen Kommunikationsmitteln.

6.3 Der Kundenschutz gilt für alle Buchungen und Folgegeschäfte mit einem über DRIVAR vermittelten oder angebahnten Mieter für einen Zeitraum von 24 Monaten ab letztem Kontakt, letzter Anfrage oder letzter Buchung, je nachdem, welches Ereignis zuletzt eintritt.

6.4 Verstößt der Fahrzeuganbieter schuldhaft gegen das Umgehungsverbot, schuldet er DRIVAR für jeden Verstoß eine angemessene Vertragsstrafe, deren Höhe DRIVAR nach billigem Ermessen festsetzt und die im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. Als Regelbetrag gilt das Doppelte der entgangenen Provision, mindestens jedoch EUR 750,00 je Verstoß. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten; eine verwirkte Vertragsstrafe wird angerechnet.

6.5 Dem Fahrzeuganbieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, soweit die Vertragsstrafe zugleich pauschalierten Schadensersatzcharakter hat.

7. Fahrzeugangebote, Inhalte, Bildrechte

7.1 Der Fahrzeuganbieter ist allein verantwortlich für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Rechtmäßigkeit sämtlicher Fahrzeugangebote, Texte, Bilder, Videos, Preise, Verfügbarkeiten, Leistungsbeschreibungen und Mietbedingungen.

7.2 Jedes Fahrzeug ist zutreffend und vollständig zu beschreiben. Wesentliche Eigenschaften sind insbesondere Marke, Modell, Motorisierung, Baujahr oder Erstzulassung, Leistung, Getriebe, Kraftstoff-/Antriebsart, Sitzplätze, Kilometerbegrenzung, Standort, Mindestalter, Mindestführerscheindauer, Kaution, Selbstbeteiligung, Versicherungsstatus, Auslandsnutzung, Zusatzfahrerregelung, Zustellmöglichkeiten und besondere Nutzungsausschlüsse.

7.3 Angaben dürfen nicht irreführend sein. Beispielbilder, abweichende Farben, abweichende Ausstattungen oder Modellvarianten sind nur zulässig, wenn sie klar und deutlich als solche gekennzeichnet sind.

7.4 Der Fahrzeuganbieter sichert zu, dass er über sämtliche Rechte an hochgeladenen oder übermittelten Bildern, Videos, Logos und Texten verfügt und deren Nutzung durch DRIVAR, verbundene Unternehmen, Partnerseiten, Social-Media-Kanäle und Werbepartner zulässig ist.

7.5 Der Fahrzeuganbieter räumt DRIVAR ein einfaches, räumlich und zeitlich für die Vertragslaufzeit sowie für Abwicklungs-, Nachweis- und Werbearchivzwecke angemessenes Nutzungsrecht an den übermittelten Inhalten ein. Dieses umfasst insbesondere Vervielfältigung, öffentliche Zugänglichmachung, Bearbeitung, Formatierung, Übersetzung, Suchmaschinenoptimierung, Bewerbung und Veröffentlichung auf DRIVAR sowie Partner- und Marketingkanälen.

7.6 DRIVAR ist berechtigt, Inhalte redaktionell zu bearbeiten, zu kürzen, zu übersetzen, Suchmaschinen-optimiert anzupassen, mit Hinweisen zu versehen oder nicht zu veröffentlichen. Ein Anspruch auf unveränderte Veröffentlichung besteht nicht.

8. Preise, Pflichtinformationen, Verbraucherrecht

8.1 Der Fahrzeuganbieter ist für die Einhaltung sämtlicher preis-, verbraucher-, fernabsatz-, wettbewerbs-, steuer- und informationsrechtlichen Pflichten verantwortlich.

8.2 Richtet sich ein Angebot an Verbraucher, sind Endpreise einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger obligatorischer Preisbestandteile anzugeben. Variable Kosten, insbesondere Mehrkilometer, Zustellung, Reinigung, Zusatzfahrer, Wochenendzuschläge, Kautionen und Selbstbeteiligungen, sind klar und transparent auszuweisen.

8.3 Der Fahrzeuganbieter stellt sicher, dass seine Angebote den Vorgaben der Preisangabenverordnung, des UWG, des BGB, steuerrechtlicher Vorgaben und sonstiger anwendbarer Vorschriften entsprechen.

8.4 Soweit der Fahrzeuganbieter eigene AGB gegenüber Mietern verwendet, dürfen diese den über DRIVAR kommunizierten Konditionen nicht widersprechen. Bei Widersprüchen zulasten des Mieters haftet der Fahrzeuganbieter gegenüber DRIVAR für daraus entstehende Ansprüche, Beschwerden, Rückbelastungen und Rechtsverteidigungskosten.

8.5 Der Fahrzeuganbieter verpflichtet sich, Verbrauchern sämtliche gesetzlich erforderlichen Informationen rechtzeitig vor Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen, insbesondere Identität, Anschrift, wesentliche Leistungsmerkmale, Gesamtpreis, Zahlungsbedingungen, Kaution, Laufzeit, Kündigungs-/Stornobedingungen und gegebenenfalls Informationen zum Nichtbestehen eines Widerrufsrechts.

9. Verfügbarkeit, Reservierung, Buchungsannahme

9.1 Der Fahrzeuganbieter ist verpflichtet, die Verfügbarkeit seiner Fahrzeuge aktuell zu halten und DRIVAR unverzüglich zu informieren, wenn ein Fahrzeug nicht oder nicht zu den angegebenen Konditionen verfügbar ist.

9.2 Bestätigt der Fahrzeuganbieter eine Buchung oder Reservierung, hat er das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt, am vereinbarten Ort und in vertragsgemäßem Zustand bereitzustellen.

9.3 Kann der Fahrzeuganbieter das gebuchte Fahrzeug nicht bereitstellen, hat er DRIVAR unverzüglich zu informieren und, soweit zumutbar, ein mindestens gleichwertiges Ersatzfahrzeug ähnlicher Klasse und Preiskategorie anzubieten.

9.4 Mehrkosten, Schäden, Minderungen, Rückerstattungen, Ersatzbeschaffungsaufwand, Kundenkompensationen, Rechtsverfolgungskosten und sonstige Nachteile, die aus einer vom Fahrzeuganbieter zu vertretenden Nichtverfügbarkeit entstehen, trägt der Fahrzeuganbieter.

9.5 DRIVAR ist berechtigt, bei Nichtverfügbarkeit im Namen oder im Interesse der Kundenkommunikation Ersatzlösungen anzubieten, Termine umzubuchen, Erstattungen zu veranlassen oder angemessene Kulanzlösungen vorzuschlagen. Ansprüche von DRIVAR gegen den Fahrzeuganbieter bleiben unberührt.

10. Vertragsschluss mit Mietern, eigene Vermieter-AGB

10.1 Der Fahrzeuganbieter ist verpflichtet, mit dem Mieter einen rechtlich ordnungsgemäßen Mietvertrag zu schließen, der mindestens Fahrzeug, Mietzeitraum, Preis, Kaution, Selbstbeteiligung, Kilometerregelung, Fahrer, Übergabe-/Rückgabeort, Nutzungsbeschränkungen und Schadensabwicklung regelt.

10.2 Der Fahrzeuganbieter hat sicherzustellen, dass eigene Vermieter-AGB wirksam einbezogen werden. DRIVAR schuldet keine Prüfung, Bereitstellung oder Einbeziehung der Vermieter-AGB.

10.3 Eigene Vermieter-AGB dürfen keine Regelungen enthalten, die DRIVAR belasten, die Plattformumgehung ermöglichen, die Provision schmälern oder den Eindruck erwecken, DRIVAR sei Vermieter, Versicherer, Reiseveranstalter oder Garantiegeber.

10.4 Der Fahrzeuganbieter darf dem Mieter keine schlechteren als die über DRIVAR bestätigten Konditionen auferlegen, es sei denn, die Änderung beruht auf nachträglichen Zusatzwünschen des Mieters oder objektiv nachträglich eingetretenen Umständen.

11. Pflichten bei Fahrzeugübergabe

11.1 Der Fahrzeuganbieter hat vor Übergabe die Identität des Mieters, dessen Fahrerlaubnis, Mindestalter, Führerscheindauer, Zahlungsmittel, Kaution und Berechtigung etwaiger Zusatzfahrer zu prüfen.

11.2 Das Fahrzeug darf nur an den bestätigten Mieter oder eine von DRIVAR oder dem Fahrzeuganbieter ausdrücklich zugelassene Person übergeben werden.

11.3 Bei Übergabe ist ein Übergabeprotokoll zu erstellen, das mindestens Datum, Uhrzeit, Ort, Kilometerstand, Tank-/Ladestand, vorhandene Schäden, Zubehör, Schlüssel, Dokumente, Fotos/Videos und Unterschriften oder digitale Bestätigung enthält.

11.4 Unterbleibt ein ordnungsgemäßes Übergabeprotokoll, trägt der Fahrzeuganbieter gegenüber DRIVAR das Risiko daraus resultierender Beweisnachteile, soweit diese nicht vom Mieter oder DRIVAR zu vertreten sind.

11.5 Der Fahrzeuganbieter hat dem Mieter alle für die Nutzung erforderlichen Informationen mitzuteilen, insbesondere Kraftstoff-/Ladeanforderungen, Bedienhinweise, Pannen-/Notfallkontakte, Rückgabemodalitäten, Höhen-/Tiefgaragenbeschränkungen und besondere Fahrzeugrisiken.

12. Zustand, Verkehrssicherheit, Wartung

12.1 Der Fahrzeuganbieter gewährleistet, dass jedes angebotene Fahrzeug bei Übergabe verkehrssicher, zugelassen, ordnungsgemäß versichert, gereinigt, technisch funktionsfähig, frei von nicht offengelegten sicherheitsrelevanten Mängeln und für die vereinbarte Nutzung geeignet ist.

12.2 Der Fahrzeuganbieter hat Wartung, Hauptuntersuchung, Reifen, Bremsen, Ölstand, Kühlmittel, Beleuchtung, Assistenzsysteme und sonstige sicherheitsrelevante Komponenten entsprechend Herstellervorgaben und gesetzlichen Anforderungen zu überwachen.

12.3 Fahrzeuge mit bekannten sicherheitsrelevanten Mängeln, abgelaufener HU, fehlender Zulassung, fehlendem Versicherungsschutz, ungeklärter Eigentums-/Nutzungsberechtigung oder rechtlichen Nutzungsbeschränkungen dürfen nicht angeboten oder übergeben werden.

12.4 Der Fahrzeuganbieter stellt DRIVAR von sämtlichen Ansprüchen frei, die aus Verletzungen der Pflichten nach dieser Ziffer entstehen.

13. Versicherung, Selbstbeteiligung, Schutzpakete

13.1 Der Fahrzeuganbieter ist verpflichtet, für jedes angebotene Fahrzeug den gesetzlich erforderlichen Versicherungsschutz zu unterhalten. Soweit das Fahrzeug zur Selbstfahrervermietung eingesetzt wird, hat der Fahrzeuganbieter sicherzustellen, dass der Versicherungsschutz diese Nutzung umfasst.

13.2 Gibt der Fahrzeuganbieter an, dass ein Fahrzeug vollkasko-, teilkasko- oder selbstfahrervermietversichert ist, muss dies zutreffend sein und auf Verlangen durch Police, Versicherungsbestätigung oder sonstige geeignete Nachweise belegt werden.

13.3 Selbstbeteiligungen, Haftungsreduzierungen, Ausschlüsse und Obliegenheiten sind vor Buchung klar auszuweisen.

13.4 DRIVAR ist kein Versicherer und vertreibt keine Versicherung, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt. Von DRIVAR angebotene Schutz- oder Mietratenmodelle stellen, soweit zulässig, eigenständige Service- oder Erstattungsregelungen dar und ändern nicht den Versicherungsvertrag des Fahrzeuganbieters.

13.5 Verletzt der Fahrzeuganbieter seine Versicherungs-, Offenlegungs- oder Nachweispflichten, haftet er gegenüber DRIVAR für sämtliche daraus entstehenden Schäden, Erstattungen, Kundenansprüche, Rechtsverteidigungskosten und Reputationsschäden.

14. Kaution, Zahlungsabwicklung, Inkasso

14.1 Soweit nicht anders vereinbart, ist der Fahrzeuganbieter für Erhebung, Verwaltung, Abrechnung und Rückzahlung der Kaution verantwortlich.

14.2 Die Höhe der Kaution ist vor Buchung transparent anzugeben. Sie darf nicht willkürlich, überraschend oder entgegen den bestätigten Buchungsbedingungen erhöht werden.

14.3 DRIVAR kann, soweit vereinbart, Zahlungen, Anzahlungen, Kautionen, Stornogebühren, Zusatzentgelte oder sonstige Forderungen im eigenen oder fremden Namen einziehen. Hierdurch wird DRIVAR nicht Partei des Mietvertrags.

14.4 Der Fahrzeuganbieter ist verpflichtet, berechtigte Rückzahlungen unverzüglich vorzunehmen und DRIVAR über offene Forderungen, Schäden oder Einbehalte nachvollziehbar zu informieren.

14.5 Kautions- oder Nachbelastungen wegen Schäden, Reinigung, Mehrkilometern, Kraftstoff/Ladung, Strafzetteln, Maut, Abschleppen oder verspäteter Rückgabe dürfen nur auf Grundlage nachvollziehbarer Dokumentation erfolgen.

15. Stornierung durch Mieter

15.1 Es gelten die bei Buchung ausgewiesenen Stornierungsbedingungen. Der Fahrzeuganbieter erkennt an, dass DRIVAR berechtigt ist, unterschiedliche Stornomodelle, Mietraten oder Kulanzoptionen anzubieten.

15.2 Pauschalierte Stornogebühren sind nur wirksam, soweit sie den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen und dem Mieter ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

15.3 Soweit DRIVAR dem Mieter eine reduzierte Stornogebühr, Umbuchung oder Kulanzlösung anbietet, bleibt der Vergütungsanspruch von DRIVAR gegenüber dem Fahrzeuganbieter unberührt, sofern der Fahrzeuganbieter zugestimmt hat oder die Lösung zur Abwehr größerer Schäden angemessen war.

15.4 Der Fahrzeuganbieter ist verpflichtet, DRIVAR unverzüglich über Stornierungen, Nichtabholungen, verspätete Abholungen und sonstige buchungsrelevante Ereignisse zu informieren.

16. Stornierung oder Leistungsstörung durch Fahrzeuganbieter

16.1 Storniert der Fahrzeuganbieter eine bestätigte Buchung oder stellt er das Fahrzeug nicht vertragsgemäß bereit, hat er DRIVAR unverzüglich zu informieren und alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen.

16.2 Eine Stornierung durch den Fahrzeuganbieter ist nur aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere bei unvorhersehbarem technischen Defekt, Unfall, Diebstahl, höherer Gewalt oder berechtigtem Verdacht missbräuchlicher Nutzung durch den Mieter.

16.3 Kein wichtiger Grund liegt regelmäßig vor bei anderweitiger lukrativerer Vermietung, interner Fehlplanung, verspäteter Aktualisierung der Verfügbarkeit, fehlendem Personal, vermeidbaren Wartungsversäumnissen oder unzutreffender Preisangabe.

16.4 Bei vom Fahrzeuganbieter zu vertretender Stornierung kann DRIVAR Ersatzbeschaffungskosten, Mehrkosten, Kundenkompensationen, Zahlungsdienstleisterkosten, Rechtsverfolgungskosten und sonstige Schäden ersetzt verlangen.

17. Nutzungsvorgaben gegenüber Mietern

17.1 Der Fahrzeuganbieter hat in seinen Mietbedingungen mindestens folgende Nutzungsverbote vorzusehen, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich genehmigt:

a) Motorsportveranstaltungen, Rennstrecken, Trackdays, Gleichmäßigkeitsfahrten, Driftveranstaltungen, Testfahrten und Fahrsicherheitstrainings;
b) Weitervermietung, Untervermietung, Carsharing durch den Mieter oder gewerbliche Personenbeförderung;
c) Nutzung durch nicht autorisierte Fahrer;
d) Nutzung unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss;
e) Fahrten außerhalb zugelassener Länder;
f) Transport gefährlicher, leicht entzündlicher, illegaler oder geruchsintensiver Stoffe;
g) Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Fluchtfahrten oder sittenwidrige Zwecke;
h) Überladung, unsachgemäße Nutzung, Abschleppen, Geländefahrten, Launch-Control-Missbrauch oder fahrzeugschädigendes Verhalten.

17.2 Der Fahrzeuganbieter hat Mindestalter, Führerscheindauer, Zusatzfahrer, Auslandfahrten, Haustiere, Rauchen, Kilometergrenzen und besondere Anforderungen klar vor Buchung auszuweisen.

18. Schäden, Unfall, Panne, Obliegenheiten

18.1 Der Fahrzeuganbieter hat ein angemessenes Verfahren zur Schadenaufnahme vorzuhalten und DRIVAR bei relevanten Schäden unverzüglich zu informieren.

18.2 Der Fahrzeuganbieter darf gegenüber Mietern Obliegenheiten zur unverzüglichen Schadenmeldung, Sicherung von Beweisen, Erstellung von Fotos, Unfallbericht, Mitwirkung bei Versicherung und Herausgabe von Informationen vorsehen.

18.3 Eine Pflicht zur Hinzuziehung der Polizei sollte differenziert formuliert werden. Zulässig und empfehlenswert ist insbesondere eine Pflicht bei Personenschäden, Diebstahl, Brand, Wildschaden, ungeklärter Schuldfrage, Beteiligung Dritter, Fahrerflucht, Verdacht auf Alkohol/Drogen, erheblichem Sachschaden oder behördlicher Erforderlichkeit. Ein automatischer vollständiger Verlust jeder Haftungsreduzierung bei jedem noch so geringfügigen Verstoß sollte vermieden werden.

18.4 Verletzt der Mieter Obliegenheiten, sollte der Fahrzeuganbieter seine Rechte nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften, insbesondere unter Berücksichtigung von Verschulden, Kausalität und Schadenshöhe, geltend machen.

18.5 Der Fahrzeuganbieter hat DRIVAR auf Anforderung unverzüglich Schadenprotokoll, Fotos, Kostenvoranschlag, Rechnung, Versicherungsunterlagen, Korrespondenz und sonstige zur Prüfung erforderliche Unterlagen bereitzustellen.

19. Bußgelder, Maut, Parkverstöße, Halteranfragen

19.1 Der Fahrzeuganbieter ist für die Bearbeitung von Halteranfragen, Bußgeldern, Mautforderungen, Parkverstößen und sonstigen öffentlich-rechtlichen oder privaten Forderungen im Zusammenhang mit der Fahrzeugnutzung verantwortlich, soweit DRIVAR nicht ausdrücklich eine Serviceleistung übernimmt.

19.2 DRIVAR darf zur Abwicklung solcher Vorgänge miet- und fahrerbezogene Daten im gesetzlich zulässigen Umfang an den Fahrzeuganbieter, Behörden, Rechtsdienstleister oder sonstige berechtigte Stellen weitergeben.

19.3 Der Fahrzeuganbieter darf Bearbeitungsentgelte gegenüber Mietern nur verlangen, wenn diese wirksam vereinbart, transparent ausgewiesen und der Höhe nach angemessen sind.

20. Bewertungen, Beschwerden, Kundenkommunikation

20.1 DRIVAR ist berechtigt, Kundenbewertungen, Beschwerden, Reaktionszeiten, Stornoquoten, Schadenquoten, Reklamationen und sonstige Qualitätskennzahlen bei Ranking, Sichtbarkeit, Freischaltung und Vertragsfortsetzung zu berücksichtigen.

20.2 Der Fahrzeuganbieter verpflichtet sich zu professioneller, sachlicher und rechtmäßiger Kommunikation mit Mietern und DRIVAR.

20.3 DRIVAR ist berechtigt, Kundenbeschwerden im eigenen Ermessen zu moderieren, Stellungnahmen anzufordern, Angebote vorläufig zu deaktivieren und zur Schadensminderung angemessene Maßnahmen zu ergreifen.

20.4 Der Fahrzeuganbieter hat DRIVAR von allen Ansprüchen freizustellen, die aus unsachlicher, rechtswidriger, diskriminierender, beleidigender, irreführender oder sonst pflichtwidriger Kommunikation entstehen.

21. Ranking, Sichtbarkeit, Sperrung, Entfernung von Angeboten

21.1 DRIVAR entscheidet nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen über Darstellung, Reihenfolge, Sichtbarkeit, Bewerbung und Platzierung von Angeboten.

21.2 Ein Anspruch auf bestimmte Platzierung, Sichtbarkeit, SEO-Wirkung, Leadzahl, Buchungszahl oder Umsatz besteht nicht.

21.3 DRIVAR darf Angebote insbesondere entfernen, sperren, herabstufen oder nicht veröffentlichen, wenn:

a) Angaben unvollständig, unrichtig oder irreführend sind;
b) Nachweise fehlen;
c) rechtliche Risiken bestehen;
d) Kundenbeschwerden vorliegen;
e) Verfügbarkeiten wiederholt unzutreffend sind;
f) Zahlungsverzug besteht;
g) Verdacht auf Umgehung, Betrug, Missbrauch oder Rechtsverletzung besteht;
h) das Fahrzeug nicht den Qualitäts-, Leistungs- oder Markenanforderungen von DRIVAR entspricht.

22. Zahlungsbedingungen gegenüber DRIVAR

22.1 Rechnungen von DRIVAR sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort fällig und innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.

22.2 DRIVAR ist berechtigt, Rechnungen elektronisch zu übermitteln. Der Fahrzeuganbieter stimmt dem elektronischen Rechnungsempfang zu.

22.3 Bei Zahlungsverzug ist DRIVAR berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen, Mahnkosten, Inkassokosten und Rechtsverfolgungskosten geltend zu machen, Leistungen zurückzuhalten, Angebote zu sperren und das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen.

22.4 Gegen Forderungen von DRIVAR darf der Fahrzeuganbieter nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte bestehen nur, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

23. SEPA-Lastschrift, Rücklastschrift

23.1 Erteilt der Fahrzeuganbieter ein SEPA-Mandat, ist DRIVAR berechtigt, fällige Forderungen per Lastschrift einzuziehen.

23.2 Der Fahrzeuganbieter hat für ausreichende Kontodeckung zu sorgen. Kosten einer vom Fahrzeuganbieter zu vertretenden Rücklastschrift sind von diesem zu ersetzen. Dem Fahrzeuganbieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

23.3 DRIVAR kann nach Rücklastschriften Vorkasse, Sicherheitsleistung oder andere Zahlungsmethoden verlangen.

24. Laufzeit, Kündigung, außerordentliche Kündigung

24.1 Vertragslaufzeit und ordentliche Kündigung richten sich nach dem jeweiligen Vertragsmodell oder der Einzelvereinbarung.

24.2 Soweit keine feste Laufzeit vereinbart ist, kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von zwei Wochen in Textform gekündigt werden.

24.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

24.4 Ein wichtiger Grund für DRIVAR liegt insbesondere vor bei:

a) Zahlungsverzug;
b) falschen Angaben;
c) fehlendem Versicherungsschutz;
d) fehlender Verfügungsberechtigung;
e) wiederholter Nichtverfügbarkeit bestätigter Fahrzeuge;
f) Umgehungshandlungen;
g) Manipulation von Bewertungen, Preisen oder Verfügbarkeiten;
h) Rechtsverletzungen;
i) schwerwiegenden oder wiederholten Kundenbeschwerden;
j) Verstoß gegen Verbraucher-, Wettbewerbs-, Datenschutz- oder Steuerrecht;
k) Reputationsgefährdung von DRIVAR.

24.5 Nach Vertragsende ist DRIVAR berechtigt, Angebote zu deaktivieren und Kundenschutz-, Provisions-, Abrechnungs-, Freistellungs-, Geheimhaltungs- und Schadensersatzansprüche weiter geltend zu machen.

25. Haftung des Fahrzeuganbieters

25.1 Der Fahrzeuganbieter haftet gegenüber DRIVAR für sämtliche Schäden, Aufwendungen, Ansprüche, Rückerstattungen, Vertragsstrafen, Bußgelder, Rechtsverteidigungskosten und sonstige Nachteile, die aus einer schuldhaften Verletzung dieser Vermieter-AGB, gesetzlicher Pflichten oder mietvertraglicher Pflichten entstehen.

25.2 Der Fahrzeuganbieter haftet insbesondere für:

a) unrichtige Fahrzeug-, Preis-, Verfügbarkeits- oder Versicherungsangaben;
b) fehlende Verkehrssicherheit;
c) fehlende oder unzureichende Versicherung;
d) rechtswidrige Inhalte;
e) unwirksame oder fehlerhaft einbezogene Vermieter-AGB;
f) Verstöße gegen Verbraucherinformationen;
g) Stornierungen oder Nichtbereitstellung;
h) Datenschutzverstöße;
i) unberechtigte Kautionseinbehalte;
j) rechtswidrige Kundenkommunikation.

26. Haftung von DRIVAR

26.1 DRIVAR haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.

26.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet DRIVAR nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Fahrzeuganbieter regelmäßig vertrauen darf.

26.3 Im Übrigen ist die Haftung von DRIVAR ausgeschlossen.

26.4 DRIVAR haftet nicht für das Verhalten von Mietern, deren Zahlungsfähigkeit, Identität, Fahrerlaubnis, Fahrverhalten, Vertragstreue, Schäden am Fahrzeug oder sonstige Pflichtverletzungen, soweit DRIVAR diese nicht zu vertreten hat.

27. Freistellung

27.1 Der Fahrzeuganbieter stellt DRIVAR, verbundene Unternehmen, Organe, Mitarbeiter, Beauftragte und Erfüllungsgehilfen von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf Angeboten, Inhalten, Fahrzeugen, Mietverträgen, Pflichtverletzungen oder Rechtsverstößen des Fahrzeuganbieters beruhen.

27.2 Die Freistellung umfasst insbesondere angemessene Kosten der Rechtsverteidigung, Gerichts- und Anwaltskosten, Vergleichsbeträge, Erstattungen, Zahlungsdienstleisterkosten, Abmahnkosten, Datenschutzkosten und Aufwendungen zur Anspruchsprüfung.

27.3 Der Fahrzeuganbieter ist verpflichtet, DRIVAR unverzüglich alle zur Verteidigung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und wahrheitsgemäß bereitzustellen.

28. Datenschutz, Kundendaten, Vertraulichkeit

28.1 Der Fahrzeuganbieter darf personenbezogene Daten von Mietern ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Mietvertrags und im gesetzlich zulässigen Umfang verarbeiten.

28.2 Eine Nutzung von Kundendaten zu Werbung, Direktakquise, Umgehungsgeschäften, Newsletterversand, Profilbildung oder Weitergabe an Dritte ist ohne gesonderte Rechtsgrundlage untersagt.

28.3 Der Fahrzeuganbieter hat angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten zu treffen.

28.4 Der Fahrzeuganbieter stellt DRIVAR von Ansprüchen frei, die aus Datenschutzverstößen des Fahrzeuganbieters entstehen.

28.5 Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Preislisten, Provisionsmodelle, Kundendaten, Plattformdaten und interne Informationen von DRIVAR sind vertraulich zu behandeln.

29. Änderungen dieser Vermieter-AGB

29.1 DRIVAR ist berechtigt, diese Vermieter-AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit hierfür ein sachlicher Grund besteht, insbesondere bei Gesetzesänderungen, Rechtsprechungsänderungen, technischen Änderungen, neuen Funktionen, Marktveränderungen oder Anpassung von Geschäftsmodellen.

29.2 Änderungen werden dem Fahrzeuganbieter spätestens vier Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Fahrzeuganbieter nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als angenommen, sofern DRIVAR hierauf gesondert hinweist.

29.3 Widerspricht der Fahrzeuganbieter fristgerecht, wird der Vertrag zu bisherigen Bedingungen fortgeführt. DRIVAR ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag ordentlich zu kündigen.

30. Abweichende Vereinbarungen

30.1 Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen zu Beweiszwecken der Textform.

30.2 Individuelle Vereinbarungen gehen diesen Vermieter-AGB vor.

30.3 Mitarbeiter, freie Vermittler, Vertriebspartner oder externe Dienstleister von DRIVAR sind nicht berechtigt, von diesen Vermieter-AGB abweichende Zusagen zu machen, es sei denn, DRIVAR bestätigt diese in Textform.

31. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

31.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des internationalen Kollisionsrechts, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

31.2 Ist der Fahrzeuganbieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Magdeburg.

31.3 DRIVAR bleibt berechtigt, den Fahrzeuganbieter auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

32. Schlussbestimmungen

32.1 Sollte eine Bestimmung dieser Vermieter-AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

32.2 An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften. Soweit rechtlich zulässig, verpflichten sich die Parteien, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.

32.3 Die deutsche Fassung ist maßgeblich. Übersetzungen dienen nur der Verständlichkeit, soweit nicht ausdrücklich eine andere Sprachfassung als verbindlich vereinbart wird.